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16 min readDean Meyer

BFSG-Checkliste 2026: 12 Punkte für compliant Websites

BFSG-Checkliste mit 12 Prüfpunkten für Website & Online-Shop: Pflichten, Bußgeld-Staffelung, Barrierefreiheitserklärung. Jetzt kostenlos prüfen.

BFSGComplianceRechtBarrierefreiheitWCAG

Von 2.446 untersuchten deutschen Online-Shops erfüllten in einer DataPulse-Analyse von Ende 2024 nur 28 die Anforderungen an digitale Barrierefreiheit vollständig — rund 1 Prozent. Eine mindshape-Studie vom Juni 2025 zeichnet ein ähnliches Bild: 74,6 % von 1.000 untersuchten Unternehmenswebsites scheitern am häufigsten Grundkriterium — ausreichenden Farbkontrasten. Dass sich das seit Inkrafttreten des BFSG grundlegend gebessert hätte, ist nicht belegt. Riskant ist das, weil die Marktüberwachung ihre Arbeit aufgenommen hat und Abmahnungen bereits kursieren.

Diese BFSG-Checkliste zeigt dir Punkt für Punkt, was rechtlich gefordert ist und wie du es umsetzt — einen kompakten Gesamtüberblick über das BFSG findest du in unserem BFSG-Überblick.

Gilt das BFSG für deine Website?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882). Es verpflichtet private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen barrierefrei anzubieten. Für Website-Betreiber ist vor allem eine Kategorie relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also alles, wo online Verträge mit Verbrauchern angebahnt oder geschlossen werden.

KategorieBeispieleBFSG-Pflicht?
Online-Shop (B2C)Shopify-Store, WooCommerce, eigener ShopJa
Buchung & TerminvereinbarungOnline-Terminbuchung, Reservierung, TicketkaufJa
Bank- und Telekommunikationsdienste, E-BooksOnline-Banking, Messenger, E-Book-ShopsJa
Reine B2B-AngeboteShop nur für Gewerbekunden (sauber abgegrenzt)Nein
Reine Informations-WebsiteFirmenseite, die nur darstellt — kein Formular, keine BuchungNein
Firmenseite mit KontaktformularAnfrageformular, Rückrufbitte, TerminanfrageEher ja — siehe Einordnung unten

Wo verläuft die Grenze zwischen Präsentation und Dienstleistung? Das ist die Frage, an der die meisten hängen bleiben. Maßgeblich ist der Gesetzeswortlaut in § 2 Nummer 26 BFSG: Erfasst sind Dienste, die über eine Website oder App „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags" erbracht werden. Nicht das Formular als solches entscheidet also, sondern wozu die Interaktion führt.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit akzentuiert das in ihren FAQ unterschiedlich. In den FAQ für die Immobilienwirtschaft liege eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr „in der Regel erst dann vor, wenn über die bloße Darstellung hinaus eine Interaktion, etwa durch eine Gelegenheit zur Kontaktaufnahme, ermöglicht wird". In den FAQ für Versicherungen heißt es zur gegenläufigen Konstellation, eine Website, die „lediglich eine Kontaktaufnahme für bestehende Kunden ermöglicht, dürfte […] nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages abzielen".

Praktisch heißt das: Die reine Schaufenster-Seite ohne jede Interaktionsmöglichkeit bleibt draußen. Bestellstrecke, Buchung und Terminvereinbarung sind klar drin. Dazwischen liegt ein echter Graubereich — Kontakt- und Anfrageformulare. Sobald über das Formular ein Geschäft angebahnt werden kann, spricht mehr dafür als dagegen, dass du im Anwendungsbereich bist. Alle diese Aussagen sind behördliche Einschätzungen, überwiegend im Konjunktiv formuliert und keine verbindliche Rechtsauslegung; Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht. Verlass dich also nicht darauf, dass dich ein Kontaktformular außen vor lässt.

Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz (oder Bilanzsumme) hat, ist als Dienstleistungserbringer vom BFSG ausgenommen. Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. In den allgemeinen BFSG-FAQ der Bundesfachstelle steht unter „Wer fällt nicht unter das BFSG?" ausdrücklich, dass Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, sehr wohl erfasst sind — Hersteller, Händler und Importeure betroffener Produkte müssen also unabhängig von ihrer Größe liefern. Weitere Details zur Betroffenheit findest du ebenfalls bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Die BFSG-Checkliste: 12 Punkte im Überblick

#PrüfpunktAufwand
1Betroffenheit klärenNiedrig
2Ist-Zustand messenNiedrig
3Alt-Texte ergänzenMittel
4Farbkontraste anpassenMittel
5Tastaturbedienbarkeit sicherstellenMittel–hoch
6Formulare beschriftenMittel
7Überschriften-Hierarchie reparierenNiedrig–mittel
8Sprachattribut & Linktexte prüfenNiedrig
9Zoom bis 200 % ermöglichenMittel
10Videos mit Untertiteln versehenMittel
11Barrierefreiheitserklärung veröffentlichenNiedrig
12Laufendes Monitoring einrichtenNiedrig

1. Kläre, ob dein Angebot unter das BFSG fällt

Beantworte drei Fragen: Richtet sich dein Angebot (auch) an Verbraucher? Können auf deiner Website Verträge angebahnt oder abgeschlossen werden? Beschäftigst du 10 oder mehr Personen — oder liegst du über 2 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme? Dreimal Ja bedeutet: Das BFSG gilt für dich vollumfänglich. Eine Online-Terminbuchung auf einer sonst reinen Informationsseite reicht dabei schon aus: Nach der Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihren FAQ für Versicherungen wird ein Anbieter durch einen Terminvereinbarungsprozess auf der Website zum Dienstleistungserbringer im elektronischen Geschäftsverkehr. Bleibt danach echte Unsicherheit — etwa bei Mischangeboten aus B2B und B2C —, hol dir eine rechtliche Einschätzung, bevor du das Thema zu den Akten legst.

2. Miss den Ist-Zustand deiner Website

Bevor du irgendetwas umbaust, brauchst du eine Bestandsaufnahme. Ein automatisierter Scan prüft in Sekunden die technisch messbaren WCAG-Kriterien: fehlende Alt-Texte, zu schwache Kontraste, unbeschriftete Formulare, ARIA-Fehler. Unser kostenloser Scanner liefert dir das Ergebnis in 60 Sekunden als Report — ohne Anmeldung. Damit weißt du, wo du stehst und welche Punkte dieser Checkliste bei dir Priorität haben.

3. Ergänze Alt-Texte für alle informativen Bilder

Jedes Bild, das Information transportiert, braucht einen Alternativtext (alt="..."), der den Inhalt beschreibt. Rein dekorative Bilder bekommen ein leeres alt="", damit Screenreader sie überspringen. Die DataPulse-Analyse zählte fehlende Alt-Texte zu den drei häufigsten Fehlern deutscher Shops — dabei ist kaum ein Punkt schneller behoben. Wie ein guter Alt-Text je nach Bildtyp aussieht, zeigen 20 Beispiele aus der Praxis.

4. Stelle Farbkontraste von mindestens 4,5:1 sicher

Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, großer Text (ab 24 px bzw. 18,7 px fett) und UI-Elemente wie Buttons mindestens 3:1. Unzureichende Kontraste sind laut mindshape-Studie der häufigste Einzelfehler auf deutschen Unternehmenswebsites. Faustregel: Hellgrauer Text auf Weiß ist fast immer ein Verstoß — ab #767676 bist du auf weißem Grund auf der sicheren Seite. Einzelne Farbpaare prüfst du im Kontrast-Checker: Er zeigt AA und AAA nebeneinander und schlägt einen passenden Farbwert vor, wenn es nicht reicht.

5. Mache jede Funktion per Tastatur bedienbar

Alles, was per Maus geht, muss auch per Tastatur gehen: Navigation, Formulare, Warenkorb, Checkout, Cookie-Banner. Dazu gehört ein sichtbarer Fokus-Indikator — entferne niemals outline: none; ohne gleichwertigen Ersatz. Der Selbsttest kostet fünf Minuten: Lege die Maus weg und navigiere deine Website nur mit Tab, Enter und den Pfeiltasten. Wo du hängen bleibst oder den Fokus verlierst, liegt ein Verstoß vor.

6. Beschrifte Formulare mit Labels und klaren Fehlermeldungen

Jedes Eingabefeld braucht ein programmatisch verknüpftes, sichtbares <label>. Platzhaltertext im Feld ersetzt kein Label — er verschwindet beim Tippen. Fehlermeldungen müssen benennen, welches Feld betroffen ist und wie die korrekte Eingabe aussieht („Bitte gib deine E-Mail-Adresse im Format name@domain.de ein" statt „Eingabe ungültig").

7. Repariere Überschriften-Hierarchie und semantisches HTML

Screenreader-Nutzer:innen navigieren über Überschriften. Die Hierarchie muss logisch sein: eine H1 pro Seite, keine übersprungenen Ebenen (H2 → H4). Nutze semantische Elemente (<nav>, <main>, <button>) statt bedeutungsloser <div>-Konstrukte. In der mindshape-Studie hatte fast jede zweite Website (47 %) eine fehlerhafte Überschriftenstruktur.

8. Setze das Sprachattribut und schreibe aussagekräftige Linktexte

Zwei kleine Punkte mit großer Wirkung: Das lang-Attribut (<html lang="de">) sorgt dafür, dass Screenreader die richtige Aussprache wählen. Und Linktexte müssen aus sich heraus verständlich sein — „Mehr erfahren" dreimal auf einer Seite hilft niemandem; „Mehr zur BFSG-Pflicht für Shops" schon. Unklare Linkbezeichnungen fand die mindshape-Studie auf 68,7 % der Websites.

9. Stelle Zoom bis 200 % ohne Funktionsverlust sicher

Deine Website muss bei 200 % Browser-Zoom vollständig nutzbar bleiben — ohne horizontales Scrollen, ohne abgeschnittene Inhalte, ohne überlappende Elemente. Bei 400 % Zoom muss der Inhalt einspaltig umbrechen (Reflow). Teste das direkt im Browser mit Strg + +.

10. Versieh Videos mit Untertiteln

Jedes Video mit gesprochener Sprache braucht Untertitel, idealerweise ergänzt um ein Transkript. Audio, das automatisch startet und länger als drei Sekunden läuft, braucht eine Funktion zum Pausieren, Stoppen oder Regeln der Lautstärke — am einfachsten: verzichte ganz auf Autoplay. Für reine Audio-Inhalte (Podcasts) ist ein Transkript der Standard.

11. Veröffentliche die Barrierefreiheitserklärung nach § 14 BFSG

Dienstleistungserbringer müssen Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen — in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, selbst in barrierefreiem Format. (Das Gesetz spricht von „Informationen zur Barrierefreiheit"; eingebürgert hat sich der BITV-Begriff „Barrierefreiheitserklärung" — gemeint ist hier dasselbe.) Anlage 3 zum BFSG verlangt konkret vier Inhalte:

  1. Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
  2. Erläuterungen, die zum Verständnis der Dienstleistungserbringung erforderlich sind
  3. Eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden
  4. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde (die MLBF)

Das Gesetz nennt die AGB als möglichen Ort. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt in ihren FAQ zu den Informationen zur Barrierefreiheit stattdessen einen eigenen Link „Barrierefreiheit" im Kopf- oder Fußbereich der Website — dort findet ihn tatsächlich jemand.

Viele Websites, die technisch bereits gut dastehen, scheitern an diesem rein formalen Punkt — dabei ist er an einem Nachmittag erledigt und gehört zu den Dingen, die eine Behörde als Erstes prüft. Einen Mustertext zum Übernehmen und die Abgrenzung zur BITV-Fassung für Behörden findest du in Barrierefreiheitserklärung erstellen.

12. Etabliere laufendes Monitoring

Barrierefreiheit ist kein Projekt mit Enddatum. Jedes Content-Update, jedes neue Produkt, jedes Plugin-Update kann neue Barrieren einbauen. Richte einen Prozess ein, der deine Website regelmäßig automatisch prüft und dich bei neuen Fehlern benachrichtigt — unsere Pläne machen genau das wöchentlich oder monatlich, inklusive konkreter KI-Lösungsvorschläge für jeden Fund. Wer nicht eine, sondern mehrere Kundenwebsites im Blick behalten muss, findet die passenden Domain- und White-Label-Funktionen im Angebot für Agenturen.

Was passiert bei Verstößen? Bußgelder und Abmahnungen

Das BFSG staffelt Bußgelder nach Schwere des Verstoßes (§ 37 BFSG):

VerstoßBußgeldrahmen
Anbieten nicht barrierefreier Dienstleistungen, unzulässiges Inverkehrbringen von Produktenbis 100.000 €
Anbieten einer Dienstleistung ohne die Informationen nach Anlage 3 (fehlende Barrierefreiheitserklärung)bis 100.000 €
Unterlassene Meldung an die MLBF bei erkannter Nichtkonformität, unterlassene Auskunft an die Behördebis 10.000 €

Zusätzlich kann die Behörde die Einstellung der Dienstleistung anordnen. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg — die gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer ist seit dem 26. September 2025 operativ und hat im Januar 2026 ihre bundesweite Prüfstrategie beschlossen. Verbraucher:innen können Verstöße dort direkt melden.

Parallel läuft ein zweites Risiko: Bereits im August 2025 — sechs Wochen nach Inkrafttreten — dokumentierten mehrere Kanzleien die erste BFSG-Abmahnwelle im E-Commerce, häufig mit pauschalen Vorwürfen ohne konkrete Mängelliste. Die berichteten Gegenstandswerte reichen von etwa 10.000 bis 50.000 Euro — das sind Einzelfallberichte aus der Kanzleipraxis, keine Statistik. Ob BFSG-Verstöße wettbewerbsrechtlich überhaupt abmahnfähig sind, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt — darauf verlassen solltest du dich aber nicht: Der günstigste Umgang mit einer Abmahnung ist die Website, die keinen Anlass bietet. Wie ein MLBF-Verfahren im Detail abläuft und woran viele dieser Abmahnschreiben rechtlich kranken, haben wir in BFSG-Bußgelder: Was kostet Nicht-Compliance? aufgeschlüsselt.

WCAG 2.1 oder WCAG 2.2 — welcher Standard gilt?

Das BFSG selbst nennt keine technischen Details — weder das Gesetz noch die BFSGV erwähnen die WCAG überhaupt. § 12 Nummer 3 BFSGV verlangt nur, dass Websites und Apps „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" gestaltet sind, § 3 BFSGV verweist auf den Stand der Technik. Konkret wird das über die europäische Norm: BFSG → EN 301 549 → WCAG 2.1, Stufe AA. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bezeichnet EN 301 549 und die WCAG ausdrücklich als „maßgebliche Orientierung" — WCAG 2.1 AA ist damit der Maßstab, an dem deine Website geprüft wird.

Was daraus (noch) nicht folgt, ist eine förmliche Konformitätsvermutung: § 4 BFSG knüpft sie an harmonisierte Normen, „deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind" — und die zum European Accessibility Act sind dort bislang nicht bekanntgemacht. An der Zielmarke ändert das nichts: Du erfüllst mit WCAG 2.1 AA den Maßstab, an dem die Marktüberwachung prüft, kannst dich aber nicht zusätzlich auf eine gesetzliche Vermutung berufen. Was das im Detail bedeutet, erklärt unser WCAG-2.1-Leitfaden.

Für 2026 wird eine aktualisierte Fassung der EN 301 549 auf Basis von WCAG 2.2 erwartet — bestätigt ist der Termin noch nicht. Wer heute die neun zusätzlichen 2.2-Kriterien gleich mit umsetzt (u. a. sichtbarerer Fokus, Alternativen zu Drag-and-drop, barrierefreie Logins), ist zukunftssicher: WCAG 2.2 ist weitgehend abwärtskompatibel zu 2.1 — einzig das inzwischen obsolete Parsing-Kriterium 4.1.1 entfällt.

Der schnellste Weg zum Überblick

Arbeite die Checkliste nicht blind ab — miss zuerst, wo deine Website tatsächlich steht:

  1. Automatischer Scan (60 Sekunden): Der kostenlose Scan deiner Website findet die technisch messbaren Fehler aus den Punkten 3, 4, 6, 7 und 8 — mit konkreten Lösungsvorschlägen.
  2. Tastatur-Test (5 Minuten): Maus weglegen, per Tab durch die Seite — deckt Punkt 5 ab.
  3. Zoom-Test (2 Minuten): 200 % Zoom im Browser — deckt Punkt 9 ab.

Automatisierte Scanner finden etwa 30–40 % aller möglichen Barrieren; für eine rechtssichere Gesamtbewertung gehören manuelle Tests dazu. Aber für die Frage „Wie dringend ist das Thema bei uns?" liefert der Scan in einer Minute die Antwort, für die eine Agentur früher Tage gebraucht hat.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das BFSG auch für Websites ohne Online-Shop?

Entscheidend ist nicht der Shop, sondern ob die Interaktion nach § 2 Nummer 26 BFSG auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt. Eine reine Präsentationsseite, auf der nichts weiter passiert als Darstellung, fällt nicht unter das BFSG; eine Terminbuchung oder Bestellstrecke schon — auch ohne Online-Shop. Kontakt- und Anfrageformulare liegen dazwischen: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sieht eine Dienstleistung „in der Regel erst dann" gegeben, „wenn über die bloße Darstellung hinaus eine Interaktion, etwa durch eine Gelegenheit zur Kontaktaufnahme, ermöglicht wird", hält an anderer Stelle aber fest, dass eine reine Kontaktaufnahme für Bestandskunden „nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages abzielen" dürfte. Wo über das Formular ein Geschäft angebahnt werden kann, spricht danach mehr für die Pflicht. Gerichtlich verbindlich ausgelegt ist das noch nicht; verlassen solltest du dich auf die Ausnahme trotzdem nicht.

Bin ich als Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen?

Ja, wenn du Dienstleistungen erbringst und weniger als 10 Beschäftigte sowie höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hast. Die Ausnahme gilt nicht für Hersteller, Händler oder Importeure von Produkten, die unter das BFSG fallen: Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, sind nach den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ausdrücklich erfasst.

Gilt das BFSG auch für einen Shop, der nur BFSG-freie Produkte verkauft?

Ja. Ob dein Sortiment selbst unter das BFSG fällt, spielt für die Website keine Rolle — ein Shop, der ausschließlich Kleidung oder Möbel verkauft, ist als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr genauso verpflichtet wie jeder andere. Verpflichtet ist der Verkaufsvorgang, nicht die Ware.

Reicht es, wenn der Bestellprozess barrierefrei ist?

Nein. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit leitet aus § 12 Nummer 3 BFSGV und Anlage 1 Nummer 2 BFSG ab, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss, nicht nur der Bestellpfad. Auch Dokumente zum Download werden stichprobenhaft geprüft (EN 301 549, Abschnitt 10) — PDFs gehören also dazu.

Muss ich Inhalte in Leichter Sprache oder Gebärdensprache anbieten?

Nach dem BFSG nicht. Weder Deutsche Gebärdensprache noch Leichte Sprache sind für Unternehmen vorgeschrieben — das ist ein Unterschied zur BITV 2.0, die für öffentliche Stellen gilt. Das BFSG verlangt auch keine bestimmten Inhalte: „Der Inhalt von Webseiten fällt grundsätzlich nicht unter das BFSG", stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit klar. Zugänglich machen musst du das, was ohnehin da ist.

Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Websites?

Nein. Websites und Online-Shops müssen seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Die Frist bis 2030 betrifft nur Sonderfälle wie Altverträge und vor dem Stichtag eingesetzte Produkte.

Welche Bußgelder drohen bei BFSG-Verstößen?

Bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung nicht barrierefrei oder ohne die Informationen nach Anlage 3 angeboten wird — die fehlende Barrierefreiheitserklärung fällt über § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG in diesen Rahmen, nicht in den niedrigeren. Bis zu 10.000 Euro gelten für die Pflichten gegenüber der Behörde: unterlassene Meldung bei erkannter Nichtkonformität und unterlassene Auskunft. Zusätzlich kann die Marktüberwachung die Einstellung der Dienstleistung anordnen.

Reicht ein Accessibility-Overlay für BFSG-Konformität?

Nein. Overlays legen sich als Skript über die Website, beheben aber die Fehler im Code nicht. Fachkreise und Prüfstellen lehnen Overlays als alleinige Lösung einhellig ab — BFSG-Konformität erfordert Korrekturen an der Website selbst. Was die Überwachungsstellen und der BIK BITV-Test dazu festhalten, steht in Accessibility-Overlays: Warum sie meist schaden.

Muss meine Website einen Feedback-Mechanismus haben?

Nein, diese Pflicht gilt nur für öffentliche Stellen nach BITV 2.0. Private Anbieter müssen nach § 14 BFSG über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung informieren, aber keinen Meldeweg anbieten. Empfehlenswert ist er trotzdem.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, zuständig für alle 16 Bundesländer und operativ seit September 2025. Verbraucher können Verstöße dort melden.

Wie schnell kann ich meine Website BFSG-konform machen?

Das hängt vom Ausgangszustand ab. Formale Punkte wie die Barrierefreiheitserklärung sind an einem Nachmittag erledigt, technische Korrekturen an einer durchschnittlichen Website dauern erfahrungsgemäß 2–6 Wochen. Der erste Schritt ist immer die Bestandsaufnahme per Scan.

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