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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

BFSG: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für deine Website bedeutet

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG. Hier steht, wen es betrifft, welcher Standard gilt, was in die Informationen nach Anlage 3 gehört — und was passiert, wenn nichts passiert.

Stand: Juli 2026 · Quellen: BFSG, BFSGV, Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Die Kernfakten auf einen Blick

28. Juni 2025
In Kraft. Für Websites und Apps gibt es keine Übergangsfrist — die Fristen in § 38 BFSG betreffen Bestandsprodukte, Altverträge und Selbstbedienungsterminals.
Fünf Kategorien
§ 1 Abs. 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen abschließend auf. Für Websites zählt vor allem Nummer 5: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Bis 100.000 €
Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 BFSG, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG angeboten wird. Vorsatz oder Fahrlässigkeit genügt.
MLBF, Magdeburg
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen prüft bundesweit — seit dem 26. September 2025.

Der Rahmen steht im Gesetz, die Vollzugspraxis ist jung: Öffentlich dokumentierte BFSG-Bußgeldbescheide gibt es bislang nicht. Das macht die Pflicht nicht kleiner — es heißt nur, dass niemand seriös mit Fallzahlen argumentieren kann.

Grundlagen

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 — bekannter unter dem Namen European Accessibility Act, kurz EAA. Der amtliche Titel des Gesetzes beginnt genau so: „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 …“. BFSG und EAA sind also nicht zwei Regelwerke, sondern eine europäische Richtlinie und ihr deutsches Umsetzungsgesetz.

Das BFSG regelt Anwendungsbereich, Pflichten und Sanktionen. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in der Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), zu der § 3 Abs. 2 BFSG ermächtigt — ausdrücklich „entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882“. Beide sind am 28. Juni 2025 in Kraft getreten.

Andere EU-Mitgliedstaaten haben eigene Umsetzungsgesetze mit demselben Stichtag. Inhaltlich sind die Anforderungen über Anhang I der Richtlinie harmonisiert; Zuständigkeit, Vollzug und Bußgeldrahmen sind dagegen national geregelt. Wer in mehreren Märkten anbietet, erfüllt denselben fachlichen Kern, hat es aber mit unterschiedlichen Behörden zu tun.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Für Websites und Apps nicht. § 1 Abs. 3 BFSG erfasst Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden — eine laufend erbrachte Dienstleistung wie ein Online-Shop fällt damit ab dem Stichtag darunter. Die Fristen bis zum 27. Juni 2030 in § 38 BFSG betreffen etwas anderes: vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzte Produkte und vor dem Stichtag geschlossene Verträge. Selbstbedienungsterminals haben eine eigene Frist von bis zu 15 Jahren.

Anwendungsbereich

Wen betrifft das BFSG?

Nicht „alle Websites“ und auch nicht „alle B2C-Anbieter“. § 1 Abs. 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen abschließend auf — und zwar nur, soweit sie für Verbraucher erbracht werden:

  1. 01Telekommunikationsdienste, ausgenommen Maschine-Maschine-Übertragungsdienste
  2. 02bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Webseiten, mobile Dienste und Apps, elektronische Tickets, Verkehrsinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals
  3. 03Bankdienstleistungen für Verbraucher
  4. 04E-Books und die dafür bestimmte Software
  5. 05Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Nummer 5 ist die Kategorie, in die die meisten Websites fallen

§ 2 Nr. 26 BFSG definiert sie als digitale Dienste, die über Webseiten und Apps angeboten und „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht“ werden. Drei Merkmale müssen zusammenkommen: Angebot über Website oder App, individuelle Anfrage eines Verbrauchers und die Ausrichtung auf einen Verbrauchervertrag.

Was du verkaufst, spielt dabei keine Rolle. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hält in ihren FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr fest, dass eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr auch dann vorliegt, wenn der Shop ausschließlich Produkte anbietet, die selbst nicht vom BFSG erfasst sind. Verpflichtet ist der Verkaufsvorgang, nicht die Ware.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

Beide Teile zählen, und der zweite ist eine Alternative: Neun Beschäftigte, 3 Millionen Euro Umsatz, aber 1,5 Millionen Euro Bilanzsumme — Kleinstunternehmen. Neun Beschäftigte, 3 Millionen Euro Umsatz und 3 Millionen Euro Bilanzsumme — kein Kleinstunternehmen. Die Ausnahme greift außerdem nur bei Dienstleistungen: Kleinstunternehmen, die Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG herstellen, einführen oder vertreiben, sind vollständig erfasst.

Der Graubereich: reine Präsentationswebsites

Hier wird es unscharf, und das schreiben wir lieber hin, als eine Faustformel zu behaupten. Maßgeblich ist nicht, ob eine Website ein Kontaktformular hat, sondern ob die Interaktion auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt — genau das Tatbestandsmerkmal aus § 2 Nr. 26 BFSG.

  • Klar außerhalb: die reine Darstellung ohne jede Interaktionsmöglichkeit. Die Bundesfachstelle geht davon aus, dass bei einer rein informativen oder werblichen Präsentationsseite schon das Merkmal der individuellen Anfrage fehlen dürfte — sie formuliert das im Konjunktiv.
  • Klar innerhalb: Bestellstrecke, Buchung, Kontoeröffnung. Auch die Online-Terminvereinbarung ordnet die Bundesfachstelle als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ein, weil sie auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist.
  • Graubereich: Kontakt- und Anfrageformulare. Ein Formular, über das ein Geschäft angebahnt wird, spricht für die Anwendbarkeit; eine Support-Kontaktmöglichkeit ausschließlich für Bestandskunden dürfte dagegen nicht auf einen Verbrauchervertrag zielen. Die Bundesfachstelle äußert sich dazu in mehreren FAQ unterschiedlich akzentuiert und durchgehend im Konjunktiv, ein Urteil dazu gibt es nicht.

Reines B2B: Das Gesetz knüpft in § 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 26 BFSG durchgehend am Verbraucherbegriff an. Ein sauber abgegrenztes B2B-Angebot fällt danach nicht unter Nummer 5. „Sauber abgegrenzt“ ist allerdings die Sollbruchstelle: Ein Shop, in dem Verbraucher faktisch bestellen können, ist kein B2B-Angebot, unabhängig davon, was in den AGB steht. Für Mischangebote geben weder Gesetz noch Bundesfachstelle noch Rechtsprechung ein Kriterium her.

Technische Anforderungen

Was muss die Website erfüllen?

Weder das BFSG noch die BFSGV nennen WCAG oder EN 301 549. § 12 Nr. 3 BFSGV verlangt, dass Webseiten einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und Apps „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden — die vier Prinzipien, ohne Versionsnummer und ohne Konformitätsstufe. § 3 BFSGV verlangt zusätzlich die Beachtung des Stands der Technik.

Das BFSG verlangt Barrierefreiheit nach dem Stand der Technik; maßgebliche Orientierung ist nach Angabe der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die EN 301 549 mit den WCAG 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA. Eine formale Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG gibt es erst, wenn die harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht sind — das ist bislang nicht geschehen.

Am Arbeitsauftrag ändert das wenig, an der Wortwahl viel. Wer WCAG 2.1 in den Stufen A und AA erfüllt, trifft den Maßstab, an dem sich die Prüfung derzeit orientiert. Wer daraus eine gesetzliche Konformitätsvermutung macht, behauptet mehr, als die Rechtslage hergibt. Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommt § 19 BFSGV hinzu: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen ebenfalls wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Die ganze Website, nicht nur der Checkout

Das beste Argument dafür steht nicht in einer FAQ, sondern im Gesetz. Anlage 1 Nr. 2 BFSG schreibt der Marktüberwachungsbehörde vor, welche Stichprobe sie prüft. Dazu gehören mindestens:

  • Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen sowie Seiten mit rechtlichen Informationen
  • mindestens eine relevante Seite je Art von Dienst
  • die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG — die Erklärung wird also selbst auf Barrierefreiheit geprüft
  • Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild
  • mindestens ein relevantes abrufbares Dokument je Art von Dienst
  • nach dem Zufallsprinzip weitere Seiten und Dokumente im Umfang von mindestens 10 Prozent

Die Bundesfachstelle leitet aus § 12 Nr. 3 BFSGV und Anlage 1 Nr. 2 BFSG ab, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss; sie kennzeichnet das ausdrücklich als Ableitung, nicht als Feststellung. Der gesetzliche Prüfumfang zeigt in dieselbe Richtung: Wer nur den Bestellprozess saniert, besteht diese Stichprobe nicht.

Dokumente gehören dazu, soweit sie zur Dienstleistung gehören; die technischen Anforderungen dafür stehen in Abschnitt 10 der EN 301 549. § 1 Abs. 4 BFSG nimmt allerdings dauerhaft einiges aus: Dateiformate von Büro-Anwendungen und aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter außerhalb der eigenen Kontrolle sowie Archivinhalte, die nach dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

Anlage 3

Die Informationen zur Barrierefreiheit

§ 14 Abs. 1 BFSG erlaubt das Anbieten einer Dienstleistung nur unter zwei Bedingungen: Die Dienstleistung erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen (Nummer 1) und der Anbieter hat die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht (Nummer 2). Die zweite Bedingung wird gern übersehen — sie hat denselben Bußgeldrahmen wie die erste.

  • a

    Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung

    in einem barrierefreien Format.

  • b

    Beschreibungen und Erläuterungen

    die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.

  • c

    Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden

    bezogen auf die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV.

  • d

    Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

    für privatwirtschaftliche Anbieter ist das die MLBF in Magdeburg.

Die Elemente gelten „soweit anwendbar“, und die Informationen decken Gestaltung und Durchführung ab, „soweit für die Bewertung von Belang“. Der Gesetzgeber arbeitet also mit Relevanzfiltern, nicht mit einem starren Formular. Anlage 3 Nr. 1 nennt außerdem ausdrücklich die Verbraucherinformationspflichten nach Artikel 246 EGBGB: Die Anlage-3-Informationen treten neben sie, sie ersetzen sie nicht.

Wohin die Informationen gehören

Das Gesetz nennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „oder andere deutlich wahrnehmbare Weise“. Eine vorgeschriebene URL gibt es nicht, /barrierefreiheit ist Konvention. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich der Website, der auf die Seite mit den Informationen führt. Diese Seite ist nach Anlage 1 Nr. 2 BFSG Pflichtbestandteil der behördlichen Stichprobe und muss deshalb selbst barrierefrei sein.

Aufzubewahren sind die Informationen, solange die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird (§ 14 Abs. 2 BFSG). Eine feste Aktualisierungsfrist gibt es nicht: § 14 Abs. 3 BFSG formuliert eine Dauerpflicht und verlangt, Änderungen der Erbringungsweise, geänderte Anforderungen und geänderte Normen zu berücksichtigen. Anlass ist damit jede wesentliche Änderung der Dienstleistung. Ein jährlicher Turnus ist eine sinnvolle Gewohnheit, aber keine gesetzliche Vorgabe.

Abgrenzung

BFSG oder BITV 2.0 — was gilt für wen?

Kurz, weil hier viel durcheinandergeht: Die Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen (§ 12b BGG, § 7 BITV 2.0) und die Informationen nach Anlage 3 BFSG sind zwei verschiedene Dokumente auf zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen. Wer für ein Unternehmen eine BITV-Vorlage übernimmt, schreibt Angaben hinein, die das BFSG gar nicht verlangt. Drei Unterschiede sind sauber belegbar:

Nichtkonformität muss nicht angegeben werden

Die Erklärung öffentlicher Stellen muss benennen und begründen, welche Teile noch nicht barrierefrei sind. Für das BFSG gilt das nicht — die Bundesfachstelle begründet das damit, dass der Dienstleistungserbringer hier grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen. Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe c verlangt entsprechend nur die Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden. Wichtig: Das ist keine Entlastung. Die Nicht-Pflicht zur Offenlegung besteht gerade deshalb, weil vollständige Barrierefreiheit geschuldet ist.

Keine Pflicht zu Gebärdensprache und Leichter Sprache

Weder die EAA-Richtlinie noch das BFSG noch die BFSGV enthalten dazu explizite Vorschriften — anders als BGG und BITV 2.0, die für Websites öffentlicher Stellen des Bundes für bestimmte Inhalte die Übertragung in Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache vorschreiben. Die Bundesfachstelle empfiehlt trotzdem, beides mitzudenken. Eine Sonderregel gilt für Bankdienstleistungen: § 17 Abs. 2 BFSGV verlangt für Informationen zur Funktionsweise ein Sprachniveau von höchstens B2.

Kein Feedback-Mechanismus, aber eine Meldepflicht

Die Meldemöglichkeit für Barrieren mit Monatsfrist steht in § 12b Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 BGG und trifft öffentliche Stellen. In § 14 BFSG und Anlage 3 BFSG ist sie nicht vorgesehen. Das BFSG verlangt an anderer Stelle etwas anderes: Wer eine Nichtkonformität erkennt, meldet sie nach § 14 Abs. 4 BFSG der Marktüberwachungsbehörde — nicht der Öffentlichkeit.

Auch die Schlichtungsstelle ist nach Anlage 3 keine Pflichtangabe; anzugeben ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Wer freiwillig mehr angibt, macht nichts falsch — nur ersetzt eine BITV-Erklärung nicht die Informationen nach Anlage 3.

Durchsetzung

Was passiert bei Verstößen?

§ 37 BFSG setzt voraus, dass jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt; einfache Fahrlässigkeit genügt, grobe ist nicht erforderlich. Der Bußgeldrahmen ist zweigeteilt:

bis 100.000 €

§ 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 BFSG: wer eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, ohne § 14 Abs. 1 BFSG zu erfüllen. Das umfasst beide Nummern des Absatzes — die nicht barrierefreie Dienstleistung ebenso wie die fehlenden Informationen nach Anlage 3.

bis 10.000 €

Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde: die unterlassene Meldung einer Nichtkonformität nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BFSG und die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilte Auskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 1 BFSG.

Dass die fehlende Barrierefreiheitserklärung in den 100.000-Euro-Rahmen fällt, ergibt sich aus dem Wortlaut: § 37 Abs. 1 Nr. 8 verweist auf § 14 Abs. 1 insgesamt, nicht nur auf dessen Nummer 1. Das ist Wortlautauslegung, keine Rechtsprechung — gerichtlich geklärt ist die Frage nicht.

Wie ein Verfahren abläuft

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Sie hat mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen und ist bundesweit für privatwirtschaftliche Anbieter zuständig; eine Aufteilung nach Bundesland gibt es nicht.

Dienstleistungen werden nach Angabe der Bundesfachstelle stichprobenmäßig überwacht. Stellt die Behörde eine formale oder materielle Unvereinbarkeit fest, fordert sie das Unternehmen zunächst auf, die Konformität herzustellen. Erst wenn das nicht geschieht, folgen Maßnahmen — vom Bußgeld bis zur Untersagung des Dienstleistungsangebots nach den §§ 28 bis 31 BFSG. Die Reihenfolge ist wichtig: erst die Aufforderung, dann die Sanktion.

Zur Vollzugspraxis lässt sich derzeit wenig Belastbares sagen: Öffentlich dokumentierte BFSG-Bußgeldbescheide gibt es bislang nicht. Wer mit Fallzahlen argumentiert, hat sie nicht aus einer amtlichen Quelle.

Verbraucher können ein Verfahren erzwingen

§ 32 Abs. 1 BFSG ist der Punkt, den viele unterschätzen: Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren einzuleiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass gegen das Gesetz oder die BFSGV verstoßen wird und er die Dienstleistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann. „Hat einzuleiten“ ist eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen. Anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können den Antrag im Namen des Verbrauchers stellen — oder nach § 32 Abs. 2 BFSG aus eigenem Recht, ohne selbst betroffen zu sein. Entschieden wird durch Bescheid; dem Unternehmen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Daneben steht das Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG, das Verbraucher wie auch anerkannte Verbände beantragen können. Läuft ein Schlichtungsverfahren, ist ein bereits eingeleitetes Verfahren nach § 32 BFSG bis zu dessen Ende auszusetzen.

Und das Abmahnrisiko?

Ehrliche Antwort: rechtlich ungeklärt. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung stützt sich auf § 3a UWG und setzt voraus, dass die verletzte BFSG-Norm eine Marktverhaltensregelung ist. Ob das BFSG das ist, hat noch kein veröffentlichtes Urteil entschieden. Abmahnungen kursieren dokumentiert seit August 2025; ob sie durchgreifen, ist offen. Aktivlegitimiert sind nach § 8 Abs. 3 UWG ohnehin nur Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern — nicht jedermann.

Ein zweiter, davon unabhängiger Angriffspunkt ist § 5 UWG: Wer mit einem Konformitäts-Badge oder Zertifikat wirbt, das die tatsächliche Barrierefreiheit nicht deckt, riskiert den Vorwurf der Irreführung. Das ist der praktische Grund, warum ein Overlay-Widget mit Compliance-Versprechen ein doppeltes Risiko trägt.

Umsetzung

Was jetzt zu tun ist

  1. 01

    Betroffenheit klären

    Fällt dein Angebot unter eine der fünf Kategorien in § 1 Abs. 3 BFSG? Zielt die Interaktion auf einen Verbrauchervertrag? Bist du Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG? Auch ein begründetes Nein ist ein Ergebnis.

  2. 02

    Ist-Stand messen

    Ein automatisierter Scan findet einen Teil der Probleme zuverlässig und schnell: fehlende Alternativtexte, zu schwache Kontraste, unbeschriftete Formularfelder, kaputte Überschriftenstruktur. Was er nicht abschließend beurteilen kann, gehört ehrlich als manuell zu prüfen markiert.

  3. 03

    Nach Wirkung priorisieren

    Zuerst die Pfade, die Nutzer wirklich brauchen und die die Behörde ohnehin prüft: Startseite, Navigation, Formulare, Bestell- oder Buchungsstrecke, Kontakt, Rechtstexte.

  4. 04

    Informationen nach Anlage 3 erstellen

    Die vier Elemente, verlinkt an deutlich wahrnehmbarer Stelle, selbst barrierefrei. Und mit der Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, die am häufigsten fehlt.

  5. 05

    Entscheidungen dokumentieren

    Halte fest, was du geprüft, was du behoben und was du bewusst zurückgestellt hast. Kommt eine Aufforderung der Behörde, ist eine belegte Historie die halbe Antwort.

  6. 06

    Zustand halten

    § 14 Abs. 3 BFSG ist eine Dauerpflicht. Jedes Deployment kann Barrierefreiheit brechen — regelmäßig nachmessen schlägt einmal aufräumen.

Häufige Fragen zum BFSG

Seit wann gilt das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz wurde bereits am 16. Juli 2021 ausgefertigt, seine materiellen Vorschriften sind aber erst zum 28. Juni 2025 in Kraft getreten; die BFSGV am selben Tag. Für Websites und Apps gibt es keine Übergangsfrist. Die Fristen bis zum 27. Juni 2030 in § 38 BFSG betreffen vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzte Produkte und vor dem Stichtag geschlossene Verträge, nicht die Gestaltung einer Website.

Gilt das BFSG für meine Website?

Wenn du über die Website oder App eine Dienstleistung anbietest, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt — Shop, Buchung, Terminvereinbarung, Kontoeröffnung —, sehr wahrscheinlich ja, über § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG. Bei einer reinen Präsentationswebsite ohne jede Interaktionsmöglichkeit spricht viel dagegen. Dazwischen liegt ein Graubereich, in dem es auf die Merkmale des § 2 Nr. 26 BFSG ankommt: individuelle Anfrage eines Verbrauchers, gerichtet auf einen Verbrauchervertrag. Rechtsprechung gibt es dazu bislang nicht.

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG ausgenommen?

Bei Dienstleistungen ja. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Die Bilanzsummen-Alternative wird oft weggelassen, sie steht aber im Gesetz. Für Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG gilt die Ausnahme nicht.

Welcher technische Standard gilt nach dem BFSG?

Das BFSG verlangt Barrierefreiheit nach dem Stand der Technik; § 12 Nr. 3 BFSGV nennt die Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Maßgebliche Orientierung ist nach Angabe der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die EN 301 549 mit den WCAG 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA. Eine formale Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG gibt es erst, wenn die harmonisierten Normen zum European Accessibility Act im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht sind; das ist bislang nicht geschehen.

Wie hoch sind die Bußgelder nach dem BFSG?

Bis zu 100.000 Euro nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 BFSG, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, ohne § 14 Abs. 1 BFSG zu erfüllen — das betrifft die nicht barrierefreie Dienstleistung ebenso wie die fehlenden Informationen nach Anlage 3. Bis zu 10.000 Euro für Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Die Zuordnung der fehlenden Erklärung zum 100.000-Euro-Rahmen folgt aus dem Wortlaut, ist gerichtlich aber nicht geklärt. Öffentlich dokumentierte BFSG-Bußgeldbescheide gibt es bislang nicht.

Muss die ganze Website barrierefrei sein oder nur der Bestellprozess?

§ 12 Nr. 3 BFSGV spricht von Webseiten, nicht von Bestellprozessen. Und Anlage 1 Nr. 2 BFSG schreibt der Behörde eine Stichprobe vor, die Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten, Seiten mit rechtlichen Informationen, die Barrierefreiheitsseite selbst und Dokumente umfasst, dazu mindestens 10 Prozent zufällig ausgewählte weitere Seiten. Die Bundesfachstelle leitet daraus ab, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss.

Was gehört in die Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG?

Nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG vier Elemente: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Anders als bei öffentlichen Stellen muss Nichtkonformität nicht angegeben und begründet werden; die Schlichtungsstelle ist nach Anlage 3 ebenfalls keine Pflichtangabe.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, bundesweit zuständig für privatwirtschaftliche Anbieter. Sie überwacht Dienstleistungen stichprobenmäßig und fordert bei einer Beanstandung zunächst zur Herstellung der Konformität auf. Zusätzlich kann jeder Verbraucher nach § 32 Abs. 1 BFSG beantragen, dass ein Verfahren eingeleitet wird — die Behörde hat es dann einzuleiten, sie entscheidet darüber nicht nach Ermessen.

Rechtsquellen zum Nachlesen

Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut und öffentlich zugängliche Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wieder, Stand Juli 2026. Wo eine Frage nicht geklärt ist, steht das ausdrücklich dabei. Eine Rechtsberatung ersetzt der Text nicht — für die Bewertung deines konkreten Angebots ist anwaltlicher Rat der richtige Weg.

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