Zum Inhalt springen
12 Min. LesezeitDean Meyer

Barrierefreiheitserklärung erstellen: Muster + Anleitung

Was das BFSG wirklich verlangt — und warum die meisten Muster aus dem Netz für Unternehmen falsch sind. Mit Mustertext zum Kopieren.

BFSGBITVRechtComplianceBarrierefreiheit

Wer „Barrierefreiheitserklärung Muster" googelt, landet fast immer bei einer Vorlage, die für Behörden geschrieben wurde. Das fällt nicht auf, weil beide Dokumente gleich heißen und ähnlich aussehen — die Rechtsgrundlagen sind aber verschieden, und die Pflichten auch. Dieser Artikel zeigt, was das BFSG tatsächlich von Unternehmen verlangt, was daran freiwillig ist, und liefert einen Mustertext, den du anpassen und übernehmen kannst.

Der Begriff, der die meisten Fehler verursacht

„Barrierefreiheitserklärung" ist im BFSG kein Rechtsbegriff. Das Gesetz spricht in § 14 BFSG nüchtern von den „Informationen nach Anlage 3 Nummer 1". Der Begriff „Erklärung zur Barrierefreiheit" stammt aus § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 — und die gelten für öffentliche Stellen: Behörden, Ämter, öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

Eingebürgert hat sich der Begriff trotzdem für beides. Das ist sprachlich unproblematisch und inhaltlich die Wurzel fast aller Praxisfehler: Wer nach dem Begriff sucht, findet BITV-Vorlagen, kopiert sie — und verpflichtet sich damit freiwillig zu Dingen, die das BFSG nie verlangt hat.

Die vier Pflichtangaben nach Anlage 3 BFSG

Anlage 3 Nummer 1 BFSG verlangt, dass die Informationen „in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise" angegeben werden. Inhaltlich sind es vier Punkte:

#PflichtangabeWas das praktisch heißt
aAllgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem FormatWas bietest du an? Ein bis zwei Absätze, semantisch ausgezeichnet — kein Bild-PDF
bErläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sindWie läuft die Nutzung ab? Bestellprozess, Kontoeröffnung, Buchung
cDarstellung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfülltWelche Standards setzt du um — EN 301 549, WCAG 2.1 AA — und wie?
dAngabe der zuständigen MarktüberwachungsbehördeDie MLBF, mit vollständiger Anschrift

Punkt d ist der einzige, bei dem es nichts zu formulieren gibt und der trotzdem am häufigsten fehlt. Zuständig ist bundesweit eine einzige Stelle:

BFSG oder BITV 2.0: Welche Erklärung brauchst du?

Die Zuordnung ist einfach: Öffentliche Stellen richten sich nach § 12b BGG und § 7 BITV 2.0, Unternehmen nach § 14 BFSG. Die inhaltlichen Unterschiede sind erheblich:

Öffentliche Stellen (BITV 2.0)Unternehmen (BFSG)
Rechtsgrundlage§ 12b BGG, § 7 BITV 2.0§ 14 BFSG, Anlage 3 Nr. 1
Bezugsobjektpro Website / Apppro Dienstleistung
Nicht barrierefreie Inhalte nennenPflicht, inkl. Begründung und Alternativenkeine Pflicht
Feedback-Mechanismus mit MonatsfristPflichtkeine Pflicht
Konformitätsstatus („teilweise konform")Pflicht nach EU-Beschluss 2018/1523gesetzlich nicht vorgesehen
Hinweis auf die SchlichtungsstellePflichtkeine Pflicht
Aktualisierungjährlich + bei wesentlichen Änderungenkeine feste Frist, aber fortlaufende Pflicht
Erreichbarkeitvon Startseite und jeder Unterseite, maschinenlesbar„deutlich wahrnehmbar", barrierefrei zugänglich

Mustertext für eine BFSG-Erklärung

Der folgende Text deckt die vier Pflichtangaben ab. Ersetze die Platzhalter in eckigen Klammern und streiche, was nicht zutrifft. Der Text ersetzt keine Rechtsberatung — er gibt dir eine belastbare Struktur.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Stand: [TT.MM.JJJJ]

1. Geltungsbereich
Diese Erklärung gilt für die unter [https://www.deine-domain.de] angebotene
Dienstleistung der [Firmenname, Rechtsform].

2. Beschreibung der Dienstleistung
[Zwei bis drei Sätze: Was bietest du an? Beispiel: "Über unseren Online-Shop
können Kundinnen und Kunden Produkte aus dem Bereich X auswählen, bestellen
und bezahlen. Der Vertragsschluss erfolgt vollständig online."]

3. Durchführung der Dienstleistung
[Wie läuft die Nutzung konkret ab? Beispiel: "Die Bestellung erfolgt in vier
Schritten: Produktauswahl, Warenkorb, Eingabe der Liefer- und Zahlungsdaten,
Bestellbestätigung. Für die Bestellung ist kein Kundenkonto erforderlich.
Der Support ist per E-Mail unter [...] und telefonisch unter [...] erreichbar."]

4. Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen
Wir richten unser Angebot an den Anforderungen der Barrierefreiheits-
stärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV) aus und orientieren uns dabei an der
Norm EN 301 549 sowie an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA.

Umgesetzt sind unter anderem:
- Textalternativen für informative Bilder
- ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für Fließtext
- vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
- eindeutig beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
- eine semantisch korrekte Überschriftenstruktur
- Skalierbarkeit der Seite auf 200 % ohne Funktionsverlust

Die Überprüfung erfolgte am [TT.MM.JJJJ] durch [automatisierte Prüfung /
Selbstbewertung / externe Prüfung durch ...].

5. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten
und Dienstleistungen (MLBF AöR)
Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 289 230 23
E-Mail: kontakt@mlbf-barrierefrei.de

6. Kontakt und Rückmeldung [freiwillig, siehe Hinweis unten]
Sind dir Barrieren in unserem Angebot aufgefallen? Melde dich gern bei uns:
[Name, E-Mail, Telefon]. Wir nehmen Hinweise ernst und melden uns zurück.

Freiwillige Angaben: sinnvoll, obwohl keine Pflicht

Drei Elemente stammen aus der BITV-Welt, sind für Unternehmen nicht vorgeschrieben — und trotzdem oft eine gute Idee:

Ein Feedback-Kanal. Behörden müssen ihn anbieten und binnen eines Monats antworten. Du musst das nicht. Eine Kontaktmöglichkeit für Barriere-Hinweise ist trotzdem der günstigste Weg, von einem Problem zu erfahren, bevor es die Marktüberwachung oder eine Kanzlei tut. Ein Nutzer, der eine E-Mail schreibt, ist deutlich billiger als eine Beschwerde bei der MLBF.

Die Schlichtungsstelle. Für BFSG-Fälle gegen private Unternehmen ist die Schlichtungsstelle BGG beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zuständig (§ 34 BFSG verweist auf § 16 BGG). Sie zu nennen ist keine Pflicht, signalisiert aber Kooperationsbereitschaft und eröffnet einen Weg, der vor dem Behördenverfahren liegt.

Bekannte Einschränkungen. Der Abschnitt, vor dem der Warnhinweis oben steht — mit einem wichtigen Unterschied: Wer bekannte Mängel benennt und einen konkreten Zeitplan zur Behebung dazuschreibt, wirkt in einem Prüfverfahren anders als jemand, der nichts dokumentiert hat. § 14 Abs. 4 BFSG verlangt bei erkannter Nichtkonformität ohnehin Korrekturmaßnahmen und eine Meldung an die Behörde. Wer ohnehin nachbessert, kann das auch transparent machen. Wer nur auflistet und nichts tut, sollte es lassen.

Wo die Erklärung stehen muss

Das Gesetz sagt: „in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise", und die Informationen müssen „für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich" sein. Daraus folgt in der Praxis:

  • Eigene Seite statt AGB. Der Gesetzeswortlaut ließe die AGB zu, aber sie werden selten gelesen, und jede Änderung löst einen AGB-Änderungsprozess aus. Eine eigene Seite ist einfacher zu pflegen.
  • Link im Footer, neben Impressum und Datenschutz. Nicht im Impressum vergraben — das ist ein häufig gerügter Mangel.
  • Die Erklärung selbst muss barrierefrei sein. Ein gescanntes PDF oder ein Bild mit Text erfüllt § 14 Abs. 1 Nr. 2 nicht. HTML mit korrekter Überschriftenstruktur ist der sichere Weg.
  • Eine feste URL ist nicht vorgeschrieben. Üblich sind /barrierefreiheit oder /barrierefreiheitserklaerung — das ist Konvention, keine Vorgabe. Unsere eigene Erklärung findest du unter /barrierefreiheit.

Wie oft musst du aktualisieren?

Für Behörden gilt eine feste Frist: jährlich, plus bei jeder wesentlichen Änderung (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0). Für Unternehmen nennt das BFSG keine Frist — § 14 Abs. 3 formuliert stattdessen eine Dauerpflicht: Der Dienstleistungserbringer „gewährleistet, dass die Barrierefreiheitsanforderungen … stets erfüllt werden". Wer seine Dienstleistung verändert, muss die Erklärung also mitziehen, ohne dass ein Kalenderdatum das erzwingt.

Praktisch heißt das: Nach jedem Relaunch, jeder neuen Checkout-Strecke und jeder größeren Funktionsänderung gehört die Erklärung auf den Prüfstand. Ein „Stand: TT.MM.JJJJ" im Dokument ist keine Pflichtangabe, aber der einfachste Nachweis, dass du dich überhaupt damit befasst hast.

Der schnellste Weg zu einer belastbaren Erklärung

Punkt 4 des Musters — die Darstellung der Konformität — ist der einzige, den du nicht aus dem Kopf schreiben kannst. Du brauchst dafür den tatsächlichen Zustand deiner Website:

  1. Website scannen. Ein automatisierter Test findet die messbaren WCAG-Verstöße: fehlende Alt-Texte, zu schwache Kontraste, unbeschriftete Formularfelder, kaputte Überschriftenhierarchien. Das ist die Faktenbasis für Punkt 4 und gleichzeitig deine Arbeitsliste.
  2. Gefundene Fehler beheben, bevor du die Erklärung veröffentlichst. Eine Erklärung, die Konformität behauptet, während der Scan 40 Verstöße zeigt, ist schlechter als gar keine.
  3. Erklärung schreiben und im Footer verlinken — mit dem Muster oben.
  4. Wiedervorlage setzen, spätestens zum nächsten Relaunch.

Wenn du die Erklärung nicht von Hand schreiben willst: Unser Barrierefreiheitserklärungs-Generator im Pro-Tarif erzeugt sie direkt aus deinen Scan-Ergebnissen, inklusive korrekter Behördenangaben und einer Umschaltung zwischen BFSG- und BITV-Fassung. Nötig ist er nicht — das Muster oben funktioniert auch ohne.

Wie die Erklärung in den Gesamtkontext der BFSG-Pflichten passt, steht in unserer BFSG-Checkliste mit 12 Prüfpunkten. Was bei Verstößen konkret droht, haben wir in BFSG-Bußgelder aufgeschlüsselt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was muss eine Barrierefreiheitserklärung nach BFSG enthalten?

Vier Angaben nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die zum Verständnis der Durchführung erforderlichen Erläuterungen, eine Darstellung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Muss ich in der Erklärung meine nicht barrierefreien Inhalte auflisten?

Nein. Diese Pflicht trifft nach § 12b BGG nur öffentliche Stellen. Anlage 3 BFSG verlangt sie für Unternehmen nicht. Viele im Netz kursierende Muster stammen aus der BITV 2.0 und enthalten diesen Abschnitt trotzdem — wer ihn ungeprüft übernimmt, dokumentiert eigene Mängel ohne rechtliche Notwendigkeit.

Welche Behörde muss ich in der Erklärung nennen?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg. Sie ist bundesweit zuständig — eine Aufteilung nach Bundesland gibt es für privatwirtschaftliche Anbieter nicht.

Brauche ich einen Feedback-Mechanismus mit Antwortfrist?

Nach BFSG nicht. Die barrierefreie elektronische Kontaktmöglichkeit steht in § 12b Abs. 2 Nr. 2 BGG, die Antwortfrist von einem Monat in § 12b Abs. 4 BGG — beide gelten für öffentliche Stellen des Bundes, für Landesbehörden greifen die entsprechenden Landesgesetze. Eine freiwillige Kontaktmöglichkeit ist trotzdem empfehlenswert, weil du so von Barrieren erfährst, bevor es die Behörde tut.

Wo muss die Barrierefreiheitserklärung auf der Website stehen?

Das Gesetz verlangt die Angabe „in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise" und barrierefreie Zugänglichkeit. Üblich und empfehlenswert ist eine eigene Seite, die im Footer neben Impressum und Datenschutz verlinkt ist. Eine bestimmte URL ist nicht vorgeschrieben.

Wie oft muss ich die Erklärung aktualisieren?

Das BFSG nennt keine feste Frist. § 14 Abs. 3 verlangt aber, die Konformität fortlaufend sicherzustellen und Änderungen der Leistungserbringung sowie Normenaktualisierungen zu berücksichtigen. Praktisch bedeutet das eine Überprüfung nach jedem Relaunch und jeder wesentlichen Funktionsänderung; jährlich ist die gängige Empfehlung.

Darf ich in der Erklärung „vollständig barrierefrei" schreiben?

Nur, wenn du das belegen kannst. Anlage 3 lit. c verlangt eine Darstellung, wie die Anforderungen erfüllt werden, keine pauschale Konformitätsbehauptung. Automatisierte Tests allein können vollständige Konformität nicht nachweisen, da ein Teil der WCAG-Erfolgskriterien nur manuell prüfbar ist.

Gilt für mich das BFSG oder die BITV 2.0?

Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen — Behörden, Ämter, öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Das BFSG gilt für Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Maßgeblich ist deine Rechtsform und Aufgabe, nicht die Art der Website.

Was passiert, wenn die Erklärung fehlt?

Wer eine Dienstleistung ohne die Informationen nach Anlage 3 anbietet, verstößt gegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG. Dieser Verstoß fällt über § 37 Absatz 1 Nummer 8 in den Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro — nicht, wie oft zu lesen, in den Rahmen bis 10.000 Euro, der die Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde betrifft. Weil der Mangel formal und ohne technische Prüfung von außen erkennbar ist, gehört er zu den am leichtesten feststellbaren BFSG-Verstößen überhaupt.

Weiterlesen