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BFSG für Online-Shops

Fällt mein Online-Shop unter das BFSG?

Kurz: fast immer ja. Hier steht, woran du es festmachst — mit dem Drei-Punkte-Test aus § 2 Nr. 26 BFSG, der Kleinstunternehmen-Grenze im Gesetzeswortlaut und dem, was § 19 BFSGV zusätzlich für Login, Sicherheit und Bezahlen verlangt.

Stand: August 2026 · Quellen: BFSG, BFSGV, Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Die kurze Antwort

Ein Online-Shop, in dem Verbraucher bestellen können, ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG und fällt damit seit dem 28. Juni 2025 unter das Gesetz. Es kommt nicht darauf an, was du verkaufst, wie groß dein Sortiment ist oder mit welchem Shopsystem du arbeitest. Ausgenommen sind allein Kleinstunternehmen — und diese Ausnahme ist enger zugeschnitten, als sie meistens wiedergegeben wird.

Eine Übergangsfrist für Websites und Apps gibt es nicht. Die Fristen bis zum 27. Juni 2030 in § 38 BFSG betreffen vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzte Produkte und vor dem Stichtag geschlossene Verträge — nicht die Gestaltung deines Shops.

Anwendungsbereich

Der Drei-Punkte-Test aus § 2 Nr. 26 BFSG

§ 1 Abs. 3 BFSG zählt fünf Dienstleistungskategorien abschließend auf. Für Shops zählt Nummer 5: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Was darunter fällt, definiert § 2 Nr. 26 BFSG — über drei Merkmale, die zusammenkommen müssen.

„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden
  1. 01

    Über Website oder App angeboten

    Trifft auf jeden Shop zu, der im Browser oder als App erreichbar ist. Ob du selbst entwickelt hast, ein Shopsystem mietest oder eine Agentur betreust, ändert an der Zuordnung nichts.

  2. 02

    Auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers

    Der Kunde löst den Vorgang aus: Er legt in den Warenkorb, konfiguriert ein Produkt, startet die Bestellung. Genau dieses Merkmal fehlt einer reinen Präsentationsseite, auf der Produkte nur gezeigt, aber nicht bestellt werden können.

  3. 03

    Im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags

    Der Kaufvertrag ist der Zweck des Ganzen. Damit ist die Bestellstrecke der klarste Fall überhaupt — deutlicher als Kontakt- oder Anfrageformulare, bei denen genau dieses Merkmal umstritten sein kann.

Ein Shop erfüllt alle drei Merkmale. Deshalb ist die Betroffenheitsfrage im E-Commerce, anders als bei vielen anderen Websites, kein Graubereich, sondern der Regelfall. Spannend wird es erst bei den beiden Ausnahmen darunter.

Was du verkaufst, spielt keine Rolle

Hier entlasten sich viele Shop-Betreiber zu früh: § 1 Abs. 2 BFSG enthält eine abschließende Liste von Produkten — Computer-Hardware, Selbstbedienungs- und Zahlungsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikation und audiovisuelle Mediendienste, E-Book-Lesegeräte. Wer Kaffee, Kleidung oder Kerzen verkauft, findet sich dort nicht wieder und schließt daraus, nicht betroffen zu sein.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hält in ihren FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr dagegen ausdrücklich fest, dass eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr auch dann vorliegt, wenn der Shop Produkte anbietet, die nicht vom BFSG erfasst sind. Diese Aussage steht — anders als vieles andere in den FAQ — im Indikativ und ist damit eine der belastbarsten behördlichen Festlegungen zum Thema. Verpflichtet ist der Verkaufsvorgang, nicht die Ware.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen — im Wortlaut

§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.

Die Struktur ist entscheidend: unter zehn Beschäftigte, und dann eine Alternative. Neun Beschäftigte, 3 Millionen Euro Umsatz, aber 1,5 Millionen Euro Bilanzsumme — Kleinstunternehmen. Neun Beschäftigte, 3 Millionen Euro Umsatz und 3 Millionen Euro Bilanzsumme — kein Kleinstunternehmen. Die Bilanzsummen-Alternative wird in Ratgebern regelmäßig weggelassen; sie steht im Gesetz und kann im Einzelfall den Ausschlag geben.

Zwei Einschränkungen dazu. Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen: Wer daneben Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG herstellt, einführt oder vertreibt, ist insoweit vollständig erfasst — für einen Händler, der etwa E-Book-Lesegeräte ins Sortiment nimmt, ist das keine akademische Frage. Zweitens hängt die Ausnahme am Zustand des Unternehmens, nicht am Zustand des Shops: Wächst der Betrieb über die Schwelle, entfällt sie, ohne dass sich am Shop etwas geändert hätte.

B2B-Shops und Mischangebote

Das Gesetz knüpft durchgehend am Verbraucherbegriff an: § 1 Abs. 3 BFSG erfasst Dienstleistungen „für Verbraucher“, und § 2 Nr. 26 BFSG verlangt die individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag. Ein sauber abgegrenztes reines B2B-Angebot fällt danach nicht unter Nummer 5.

„Sauber abgegrenzt“ ist dabei die Sollbruchstelle. Ein Shop, in dem Verbraucher faktisch bestellen können, ist kein B2B-Angebot — unabhängig davon, was in den AGB steht. Wer sich auf die Abgrenzung verlässt, muss sie technisch tragen: Ein Satz in den Bedingungen ist etwas anderes als ein Bestellprozess, der einen Verbraucher tatsächlich nicht durchlässt.

Für Mischangebote, die beide Gruppen bedienen, geben weder der Gesetzeswortlaut noch die Bundesfachstelle noch die Rechtsprechung ein Kriterium her. Das benennen wir als offene Frage, statt eine Faustregel zu erfinden. Wenn dein Shop in diese Konstellation fällt, ist das der Punkt, an dem sich anwaltlicher Rat rechnet.

Technische Anforderungen

§ 19 BFSGV: die Zusatzanforderung, die nur den Handel trifft

Für alle erfassten Dienstleistungen verlangt § 12 Nr. 3 BFSGV, dass Webseiten und Apps „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden. Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommt § 19 BFSGV hinzu: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen dieselben vier Anforderungen erfüllen. Diese Vorschrift wird in Ratgebern fast nie genannt, obwohl sie genau die Stellen betrifft, an denen ein Shop Geld verdient.

  • Identifizierung

    Registrierung, Login, Kundenkonto, Gastbestellung mit E-Mail-Abfrage. Praktisch heißt das: jedes Feld dauerhaft beschriftet statt nur mit Platzhalter, Fehler im Klartext und dem Feld zugeordnet, jeder Schritt mit der Tastatur erreichbar.

  • Authentifizierung

    Passwörter, Einmalcodes per SMS oder App, Zwei-Faktor-Abfragen. Kritisch sind knappe Zeitlimits, Codes, die sich nicht einfügen lassen, und Bilderrätsel ohne Alternative — wer nicht sieht oder nicht schnell tippt, kommt hier nicht weiter.

  • Sicherheitsfunktionen

    Bot-Abfragen, Sitzungsablauf, Warnhinweise vor dem verbindlichen Absenden. Eine Abfrage, die nur visuell funktioniert, funktioniert nicht für alle. Warnungen brauchen Text, nicht nur Farbe.

  • Zahlungsfunktionen

    Auswahl der Zahlart, Karteneingabe, 3-D-Secure-Weiterleitung, Wallet-Buttons. Vieles davon liefert der Zahlungsdienstleister als eingebettete Maske — die Umsetzung hast du dort nicht selbst in der Hand, die Auswahl des Anbieters aber schon. Das gehört auf die Fragenliste an den Dienstleister.

Keine dieser Anforderungen ist an eine bestimmte Norm gekoppelt. § 3 BFSGV verlangt die Beachtung des Stands der Technik; maßgebliche Orientierung ist nach Angabe der Bundesfachstelle die EN 301 549 mit den WCAG 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA. Eine formale Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG gibt es erst, wenn die harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht sind — das ist bislang nicht geschehen. WCAG 2.1 AA ist damit der praktische Prüfmaßstab, aber keine gesetzliche Vermutung.

Prüfumfang

Nicht nur der Checkout — der ganze Shop

„Wir machen erst mal den Bestellprozess“ ist ein verbreiteter Plan. Das beste Gegenargument steht nicht in einer Auslegungshilfe, sondern im Gesetz: Anlage 1 Nr. 2 BFSG schreibt der Marktüberwachungsbehörde vor, welche Stichprobe sie prüft. Dazu gehören mindestens:

  • Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen sowie Seiten mit rechtlichen Informationen
  • mindestens eine relevante Seite je Art von Dienst
  • die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG — sie wird also selbst auf Barrierefreiheit geprüft
  • Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild
  • mindestens ein relevantes abrufbares Dokument je Art von Dienst
  • nach dem Zufallsprinzip weitere Seiten und Dokumente im Umfang von mindestens 10 Prozent

Auf einen Shop übersetzt: Startseite, Kategorie- und Produktseiten, Suche, Warenkorb, Checkout, Kundenkonto, Kontakt, AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutz — und über die 10-Prozent-Zufallsauswahl potenziell jede weitere Seite. Auch abrufbare Dokumente zählen dazu, etwa Größentabellen, Datenblätter oder Montageanleitungen als PDF. Wer nur den Bestellprozess saniert, besteht diese Stichprobe nicht.

Die Bundesfachstelle leitet aus § 12 Nr. 3 BFSGV und Anlage 1 Nr. 2 BFSG ab, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss; sie kennzeichnet das ausdrücklich als Ableitung, nicht als Feststellung. Der gesetzlich vorgeschriebene Prüfumfang zeigt in dieselbe Richtung.

Praxis

Wo es in Shops typischerweise klemmt

Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust — die vier Prinzipien klingen abstrakt. Im Shop-Frontend brechen sie fast immer an denselben Stellen, und keine davon liegt im Design, sondern im Verhalten der Komponenten.

  • Produktfilter ohne Rückmeldung

    Ein Haken bei „Größe M“ tauscht die Trefferliste aus, ohne dass es angesagt wird. Wer mit Screenreader arbeitet, steht weiter im Filter und erfährt nicht, dass sich unten etwas geändert hat. Es braucht eine Statusmeldung mit der neuen Trefferzahl.

  • Varianten als klickbare Kacheln

    Farb- und Größenauswahl wird oft als reine Box mit Klick-Handler gebaut: nicht per Tabulator erreichbar, ohne erkennbaren Zustand, ohne Namen. Als Radiogruppe umgesetzt lösen sich alle drei Probleme auf einmal.

  • Preise im Grauton

    Durchgestrichene Streichpreise, Grundpreisangaben und Rabatt-Badges sind die klassischen Kontrastfälle — gerade dort, wo hellgrau auf Weiß oder Gelb auf Weiß gesetzt wird. Es trifft ausgerechnet die Information, die kaufentscheidend ist.

  • Fehler im Checkout nur in Rot

    Ein rot umrandetes Feld ohne Fehlertext ist keine Fehlermeldung. Nötig sind ein Text, die programmatische Zuordnung zum Feld und ein Fokus, der dorthin springt — sonst sucht der Kunde im Blindflug nach dem Problem.

  • Warenkorb-Änderungen im Stillen

    Menge erhöhen, Position entfernen, Gutschein einlösen: Der Betrag ändert sich, die Seite meldet nichts. Dieselbe Statusmeldung, die den Filter rettet, löst auch das.

  • Alt-Texte aus dem Dateinamen

    „IMG_4821.jpg“ als Alternativtext ist schlechter als gar keiner. Produktbilder brauchen eine Beschreibung dessen, was man kauft; rein dekorative Bilder gehören leer ausgezeichnet, damit sie übersprungen werden.

  • Layer, die den Fokus verlieren

    Cookie-Banner, Newsletter-Popup, Warenkorb-Overlay: Läuft der Tastaturfokus dahinter weiter oder tut die Escape-Taste nichts, ist der Shop für Tastaturnutzer gesperrt — und zwar schon vor dem ersten Produkt.

Kontraste kannst du ohne Werkzeug nicht zuverlässig schätzen; dafür gibt es unseren Kontrast-Checker. Alles andere in dieser Liste findest du am schnellsten, indem du eine vollständige Bestellung nur mit der Tastatur durchspielst.

Anlage 3

Die zweite Pflicht, die Shops übersehen

§ 14 Abs. 1 BFSG erlaubt das Anbieten einer Dienstleistung nur unter zwei Bedingungen: Die Dienstleistung erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen (Nummer 1), und der Anbieter hat die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht (Nummer 2). Nummer 2 wird regelmäßig vergessen — sie hat denselben Bußgeldrahmen wie Nummer 1.

Verlangt sind vier Elemente: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Als Ort nennt das Gesetz die AGB „oder andere deutlich wahrnehmbare Weise“; die Bundesfachstelle empfiehlt einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich. Anders als bei öffentlichen Stellen muss Nichtkonformität nicht angegeben und begründet werden — die Bundesfachstelle begründet das damit, dass ohnehin vollständige Barrierefreiheit geschuldet ist. Eine Entlastung ist das also nicht.

Durchsetzung

Was passiert, wenn nichts passiert

§ 37 BFSG setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; einfache Fahrlässigkeit genügt, grobe ist nicht erforderlich. Bis zu 100.000 Euro sieht § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Absatz 2 vor, wenn eine Dienstleistung angeboten oder erbracht wird, ohne § 14 Abs. 1 BFSG zu erfüllen. Nummer 8 verweist auf den gesamten Absatz 1, nicht nur auf dessen Nummer 1 — der nicht barrierefreie Shop und die fehlenden Informationen nach Anlage 3 fallen damit in denselben Rahmen. Das ist Wortlautauslegung; gerichtlich geklärt ist die Frage nicht.

Bis zu 10.000 Euro betreffen die Pflichten gegenüber der Behörde: die unterlassene Meldung einer erkannten Nichtkonformität nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BFSG und die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilte Auskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 1 BFSG.

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, bundesweit und ohne Aufteilung nach Bundesland. Berichten zufolge hat ihr Verwaltungsrat im Januar 2026 die Marktüberwachungsstrategien beschlossen; die Behörde kontrolliert seitdem aktiv. Öffentlich dokumentierte BFSG-Bußgeldbescheide gibt es bislang nicht — wer mit Fallzahlen argumentiert, hat sie nicht aus einer amtlichen Quelle. Auch die Reihenfolge ist eine andere, als die Drohkulisse nahelegt: erst die Aufforderung, die Konformität herzustellen, dann Sanktionen bis zur Untersagung des Angebots.

Für einen Shop praktisch relevanter als die Behördenstichprobe ist § 32 Abs. 1 BFSG: Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren einzuleiten, wenn dieser geltend macht, die Dienstleistung wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen zu können. „Hat einzuleiten“ ist eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen. Jeder Kunde, der im Checkout scheitert, kann das auslösen; anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können nach § 32 Abs. 2 BFSG sogar aus eigenem Recht beantragen, ohne selbst betroffen zu sein.

Umsetzung

Was jetzt zu tun ist

  1. 01

    Betroffenheit festhalten

    Drei-Punkte-Test, Kleinstunternehmen-Schwelle nach § 2 Nr. 17 BFSG, gegebenenfalls die B2B-Abgrenzung. Schreib das Ergebnis mit Datum auf. Auch ein begründetes Nein ist ein Ergebnis, das du später brauchst.

  2. 02

    Die Kernstrecke messen

    Startseite, Kategorieseite, Produktdetailseite, Warenkorb, Checkout, Kundenkonto. Ein automatisierter Scan findet dort zuverlässig die häufigen Fehler: fehlende Alternativtexte, zu schwache Kontraste, unbeschriftete Felder, kaputte Überschriftenstruktur.

  3. 03

    Einmal mit der Tastatur bestellen

    Der Test, den kein Werkzeug ersetzt: eine vollständige Bestellung ohne Maus, vom Filter bis zur Bestellbestätigung. Wo du hängen bleibst, bleiben andere dauerhaft hängen.

  4. 04

    Zahlung und Login klären

    § 19 BFSGV betrifft genau diese Funktionen. Frag deinen Zahlungsdienstleister und den Anbieter deiner Login- oder Zwei-Faktor-Lösung nach dem Stand — schriftlich, damit du es in der Dokumentation hast.

  5. 05

    Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen

    Die vier Elemente, verlinkt an deutlich wahrnehmbarer Stelle, selbst barrierefrei, mit Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Diese Seite ist Pflichtbestandteil der behördlichen Stichprobe.

  6. 06

    Nach jedem Release nachmessen

    § 14 Abs. 3 BFSG ist eine Dauerpflicht. Ein neues Theme, ein Plugin-Update oder eine Kampagnenseite kann Barrierefreiheit wieder brechen — regelmäßig prüfen schlägt einmal aufräumen.

Häufige Fragen von Shop-Betreibern

Fällt mein Online-Shop unter das BFSG?

Wenn Verbraucher über den Shop bestellen können, sehr wahrscheinlich ja. Ein Shop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG, wenn die drei Merkmale des § 2 Nr. 26 BFSG zusammenkommen: Angebot über Website oder App, individuelle Anfrage eines Verbrauchers und Ausrichtung auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Eine Bestellstrecke erfüllt alle drei. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG.

Gilt das BFSG auch, wenn ich nur Produkte verkaufe, die selbst nicht unter das BFSG fallen?

Ja. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hält in ihren FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr fest, dass eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr auch dann vorliegt, wenn der Shop Produkte anbietet, die nicht vom BFSG erfasst sind. Die Produktliste in § 1 Abs. 2 BFSG betrifft Hersteller, Importeure und Händler dieser Produkte. Für dich als Shop-Betreiber ist der Verkaufsvorgang die Dienstleistung, nicht die Ware.

Ich habe weniger als zehn Mitarbeiter — bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?

Nur wenn zusätzlich eine der beiden wirtschaftlichen Grenzen eingehalten ist. § 2 Nr. 17 BFSG definiert Kleinstunternehmen als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Die Bilanzsummen-Alternative wird oft weggelassen, steht aber im Gesetz. Und die Ausnahme in § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG gilt ausschließlich für Dienstleistungen: Wer Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG herstellt, einführt oder vertreibt, ist insoweit voll erfasst.

Mein Shop richtet sich an Geschäftskunden. Bin ich damit raus?

Wenn die Abgrenzung wirklich trägt, ja: § 1 Abs. 3 BFSG erfasst Dienstleistungen für Verbraucher, § 2 Nr. 26 BFSG verlangt einen Verbrauchervertrag. Entscheidend ist aber die Praxis, nicht die Klausel. Ein Shop, in dem ein Verbraucher faktisch bestellen kann, ist kein B2B-Angebot, unabhängig davon, was in den AGB steht. Für Mischangebote, die beide Gruppen bedienen, geben weder Gesetz noch Bundesfachstelle noch Rechtsprechung ein Kriterium her — das ist eine offene Frage.

Muss nur der Checkout barrierefrei sein oder der ganze Shop?

§ 12 Nr. 3 BFSGV spricht von Webseiten, nicht von Bestellprozessen. Anlage 1 Nr. 2 BFSG schreibt der Marktüberwachungsbehörde außerdem eine Stichprobe vor, die Startseite, Anmeldung, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten, Seiten mit rechtlichen Informationen, die Barrierefreiheitsseite selbst und mindestens ein Dokument je Dienstart umfasst, dazu mindestens 10 Prozent zufällig ausgewählte weitere Seiten. Die Bundesfachstelle leitet daraus ab, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss.

Was verlangt § 19 BFSGV zusätzlich von einem Shop?

§ 19 BFSGV enthält die Zusatzanforderungen für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Praktisch betrifft das Registrierung und Login, Einmalcodes und Zwei-Faktor-Abfragen, Bot- und Sicherheitsprüfungen sowie die gesamte Zahlungsstrecke bis zur 3-D-Secure-Weiterleitung — auch dort, wo ein Zahlungsdienstleister die Eingabemaske stellt.

Gilt das BFSG auch für meinen Shopify- oder WooCommerce-Shop?

Ja. Das BFSG verpflichtet nach § 14 BFSG den Dienstleistungserbringer, also dich, nicht das Shopsystem. Ob du eine gehostete Plattform nutzt, ein Open-Source-System betreibst oder individuell entwickeln lässt, ändert an der Pflicht nichts — es ändert nur, wen du für die Umsetzung brauchst. Ein Theme oder Plugin mit Barrierefreiheits-Versprechen nimmt dir die Verantwortung nicht ab; geschuldet ist das Ergebnis im laufenden Shop.

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn mein Shop nicht barrierefrei ist?

Bis zu 100.000 Euro nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Absatz 2 BFSG, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, ohne § 14 Abs. 1 BFSG zu erfüllen — das betrifft den nicht barrierefreien Shop ebenso wie die fehlenden Informationen nach Anlage 3, weil Nummer 8 auf den gesamten Absatz 1 verweist. Diese Zuordnung folgt aus dem Wortlaut, ist gerichtlich aber nicht geklärt. Bis zu 10.000 Euro gelten für Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde. Öffentlich dokumentierte BFSG-Bußgeldbescheide gibt es bislang nicht.

Rechtsquellen zum Nachlesen

Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut und öffentlich zugängliche Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wieder, Stand August 2026. Wo eine Frage nicht geklärt ist, steht das ausdrücklich dabei. Eine Rechtsberatung ersetzt der Text nicht — für die Bewertung deines konkreten Shops ist anwaltlicher Rat der richtige Weg.

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