BFSG: Wer ist betroffen? Ausnahmen + Branchencheck
Welche Unternehmen das BFSG wirklich erfasst: die vollständigen Listen aus § 1 BFSG, die Kleinstunternehmen-Ausnahme mit exakten Schwellenwerten und ein Branchencheck auf Basis der behördlichen FAQ.
„Wer ist vom BFSG betroffen?" ist die Frage, die uns am häufigsten erreicht — und sie wird im Netz auffällig oft mit „im Zweifel alle" beantwortet. Das ist bequem für den Verkäufer und falsch am Gesetz: § 1 BFSG arbeitet mit abschließenden Listen, nicht mit einer Generalklausel. Dieser Artikel geht die Listen durch, erklärt die Ausnahmen mit den exakten Schwellenwerten und prüft die wichtigsten Branchen einzeln — auf Basis des Gesetzestexts und der acht FAQ-Sammlungen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882). Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet private Unternehmen, bestimmte Produkte und verbraucherbezogene Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Einen Gesamtüberblick über das Gesetz gibt unsere BFSG-Übersichtsseite.
Die zwei Listen: Produkte und Dienstleistungen
Betroffen ist nur, wer etwas anbietet, das in einer der beiden Listen aus § 1 BFSG steht.
Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG, sofern nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht):
- Hardware und Betriebssysteme für Verbraucher-Computer
- Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals
- Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste
- Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG, nur wenn sie für Verbraucher erbracht werden):
- Telekommunikationsdienste
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Websites, Apps, elektronische Tickets, Verkehrsinformationen
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und die zugehörige Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Nummer 5 ist der Auffangpunkt, über den die meisten Unternehmen ins Gesetz rutschen — er betrifft potenziell jede Website, über die Verbraucherverträge zustande kommen.
Der entscheidende Begriff: elektronischer Geschäftsverkehr
Ob eine Website unter das BFSG fällt, entscheidet die Legaldefinition in § 2 Nr. 26 BFSG. Danach sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr digitale Dienste, die
- über Websites oder mobile Apps angeboten werden,
- auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers und
- im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen. Praktisch heißt das: Eine Bestellstrecke, eine Online-Buchung oder eine Kontoeröffnung erfüllt die Definition. Eine Website, die nur zeigt, wer man ist und was man kann, erfüllt sie nicht.
Zwei Punkte, die dabei regelmäßig überraschen:
Das Sortiment ist egal. Ein Online-Shop fällt auch dann unter das BFSG, wenn er ausschließlich Waren verkauft, die selbst keine BFSG-Produkte sind — Socken, Möbel, Ersatzteile. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit formuliert das in ihren FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr (Stand Juli 2025) ausdrücklich: Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr liegt auch dann vor, wenn der Shop Produkte anbietet, die nicht vom BFSG erfasst sind. Verpflichtet ist der Verkaufsvorgang, nicht die Ware.
B2B ist raus — aber nur, wenn es wirklich B2B ist. Das Gesetz knüpft durchgehend am Verbraucherbegriff an. Ein sauber abgegrenztes reines Geschäftskundenangebot fällt nicht unter § 1 Abs. 3 BFSG. Die Sollbruchstelle: Ein Shop, bei dem faktisch auch Privatpersonen bestellen können, ist kein B2B-Shop — egal, was in den AGB steht. Für Mischangebote gibt es bislang weder eine behördliche Einschätzung noch Rechtsprechung; wer sich auf die B2B-Ausnahme stützen will, sollte die Abgrenzung technisch durchsetzen (z. B. Registrierung mit Gewerbenachweis), nicht nur juristisch behaupten.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — mit den exakten Schwellenwerten
Die meistgestellte Einzelfrage zum BFSG. Die Antwort steht in zwei Paragrafen, und beide muss man genau lesen.
Wer ist Kleinstunternehmen? § 2 Nr. 17 BFSG definiert: ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das zusätzlich entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Die Struktur ist ein UND mit einem ODER dahinter:
| Beschäftigte | Jahresumsatz | Bilanzsumme | Kleinstunternehmen? |
|---|---|---|---|
| 8 | 1,5 Mio. € | 1,0 Mio. € | Ja |
| 8 | 3,0 Mio. € | 1,5 Mio. € | Ja — die Bilanzsummen-Alternative greift |
| 8 | 3,0 Mio. € | 3,0 Mio. € | Nein — beide Finanzkriterien gerissen |
| 12 | 1,0 Mio. € | 0,8 Mio. € | Nein — zu viele Beschäftigte |
Viele Ratgeber (und sogar eine der behördlichen FAQ-Antworten) verkürzen auf „unter 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. € Umsatz" — das lässt die Bilanzsummen-Alternative weg und schließt Unternehmen fälschlich aus der Ausnahme aus.
Wofür gilt die Ausnahme? § 3 Abs. 3 BFSG ist eindeutig: Die Barrierefreiheitspflicht „gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen." Nur Dienstleistungen. Ein Kleinstunternehmen, das BFSG-Produkte herstellt, importiert oder vertreibt — etwa E-Book-Reader —, ist vollständig erfasst. Das bestätigt auch die Bundesfachstelle in ihrer allgemeinen FAQ: Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG.
Branchencheck: Wer fällt darunter, wer nicht?
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat zu mehreren Branchen eigene FAQ-Sammlungen veröffentlicht (Stand der Inhalte: Juli 2025). Daraus und aus dem Gesetzestext ergibt sich dieses Bild:
| Fall | BFSG-pflichtig? | Grundlage |
|---|---|---|
| Online-Shop für Verbraucher (beliebiges Sortiment) | Ja | § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG; FAQ E-Commerce |
| Website mit Online-Terminbuchung | In der Regel ja | FAQ Versicherungen: Terminvereinbarung zielt auf einen Verbrauchervertrag |
| Online-Banking, Konto- und Kreditabschluss | Ja | § 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG |
| Versicherung mit Online-Abschluss oder -Anbahnung | Ja | § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG; FAQ Versicherungen |
| Hotel / Ferienwohnung mit Online-Buchung | Ja | § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG; FAQ Tourismus |
| Verlag / Shop mit E-Book-Verkauf | Ja, inkl. der E-Books selbst | § 1 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BFSG; FAQ E-Books |
| Immobilienportal / Makler mit Anfragefunktion | Einzelfall — je nach Ziel der Interaktion | FAQ Immobilien; § 2 Nr. 26 BFSG |
| Reine Präsentationswebsite ohne Interaktion | In der Regel nein | Allgemeine FAQ; FAQ Immobilien |
| Reiner B2B-Shop (Verbraucher faktisch ausgeschlossen) | Nein | § 1 Abs. 3 BFSG („für Verbraucher") |
| Interne Systeme, Intranet, Maschine-zu-Maschine | Nein | § 1 Abs. 3 BFSG erfasst nur Verbraucherdienste |
Wichtig zur Einordnung: Die Branchen-FAQs der Bundesfachstelle sind behördliche Einschätzungen, oft bewusst vorsichtig formuliert („dürfte", „legt nahe") — sie sind keine verbindliche Auslegung, und Rechtsprechung zu diesen Abgrenzungen gibt es noch nicht. Sie sind aber das Belastbarste, was es derzeit gibt, und die Marktüberwachung wird sich an ihnen orientieren.
Der Graubereich: Firmenwebsite mit Kontaktformular
Die häufigste Grenzfrage — und eine, bei der viele Ratgeber mehr Sicherheit versprechen, als die Quellen hergeben. Die ehrliche Antwort hat drei Stufen:
Klar außerhalb: Eine Website, die nur darstellt — Leistungen, Referenzen, Anfahrt — ohne jede Interaktionsmöglichkeit. Die Bundesfachstelle schreibt in ihrer allgemeinen FAQ, auf eine reine Präsentationswebsite, die ausschließlich informiert oder wirbt, sollte das BFSG nicht zutreffen, weil schon das Merkmal der „individuellen Anfrage" eines Verbrauchers fehlen dürfte.
Klar innerhalb: Bestellstrecke, Warenkorb, Online-Buchung, Kontoeröffnung — und nach Einschätzung der Bundesfachstelle auch die Online-Terminvereinbarung, weil sie auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist (etwa für eine Beratung oder ein Vertragsangebot).
Dazwischen: das Kontaktformular. Hier äußert sich die Bundesfachstelle in verschiedenen FAQ-Sammlungen unterschiedlich akzentuiert. In den Immobilien-FAQ heißt es, eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr liege „in der Regel erst dann vor, wenn über die bloße Darstellung hinaus eine Interaktion, etwa durch eine Gelegenheit zur Kontaktaufnahme, ermöglicht wird". In den Versicherungs-FAQ steht umgekehrt, eine Website, die lediglich eine Kontaktaufnahme für Bestandskunden ermöglicht, dürfte nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen. Der gemeinsame Nenner beider Aussagen ist das Tatbestandsmerkmal aus § 2 Nr. 26 BFSG:
Wenn betroffen: Was genau muss barrierefrei sein?
Zwei Anschlussfragen entscheiden über den tatsächlichen Aufwand.
Die ganze Website, nicht nur der Checkout. § 12 Nr. 3 BFSGV verlangt, dass „Webseiten … auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden" — vom Bestellprozess steht dort nichts. Noch deutlicher ist Anlage 1 BFSG: Sie schreibt der Marktüberwachung vor, welche Seiten in die Prüf-Stichprobe gehören — Startseite, Login, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten, Rechtstexte, abrufbare Dokumente und zusätzlich mindestens 10 Prozent zufällig ausgewählte Seiten. Die Bundesfachstelle leitet daraus ab, dass die gesamte Website die Anforderungen erfüllen muss. Wer nur den Checkout saniert, besteht schon die gesetzlich vorgeschriebene Stichprobe nicht.
Keine Übergangsfrist für Websites. Die oft zitierte Frist bis zum 27. Juni 2030 steht in § 38 BFSG und betrifft etwas anderes: vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge, die unverändert fortgeführt werden, sowie bereits eingesetzte Produkte; für Selbstbedienungsterminals gelten bis zu 15 Jahre. Für eine laufend erbrachte Dienstleistung — und das ist jede Website, jeder Shop — gilt das Gesetz seit dem 28. Juni 2025 ohne Schonfrist.
Was inhaltlich zu tun ist, führt die BFSG-Checkliste Schritt für Schritt aus; die Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung behandelt der Leitfaden zur Barrierefreiheitserklärung.
Wer kontrolliert das — und was passiert bei Verstößen?
Zuständig ist bundesweit eine einzige Behörde: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, errichtet zum 26. September 2025. Sie prüft Dienstleistungen stichprobenartig nach der Methodik aus Anlage 1 BFSG — und sie muss nach § 32 BFSG auch dann tätig werden, wenn ein Verbraucher es beantragt: Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung wegen fehlender Barrierefreiheit nicht nutzen kann, hat einen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens; auch anerkannte Verbände können das aus eigenem Recht.
Der Ablauf ist gestuft: erst die Aufforderung, Konformität herzustellen — dann Bußgeld bis hin zur Untersagung des Angebots. Der Bußgeldrahmen reicht bei den zentralen Verstößen bis 100.000 Euro; die Details samt der häufig falsch zugeordneten 10.000-Euro-Grenze stehen im Artikel zu BFSG-Bußgeldern. Öffentlich dokumentierte Bußgeldbescheide gibt es bislang nicht (Stand August 2026) — was zählt, ist der gesetzliche Rahmen, nicht eine Panik-Statistik. Parallel dazu kursieren seit August 2025 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen; ob sie durchgreifen, hat noch kein veröffentlichtes Urteil geklärt.
In drei Schritten zur eigenen Antwort
1. Listen prüfen
Bietest du ein Produkt aus § 1 Abs. 2 oder eine Dienstleistung aus § 1 Abs. 3 BFSG an? Für Websites konkret: Können Verbraucher bei dir online bestellen, buchen, abschließen oder Termine vereinbaren? Wenn nein und deine Website nur präsentiert: Nach behördlicher Einschätzung bist du in der Regel nicht erfasst.
2. Ausnahme prüfen
Bist du Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) und bietest eine Dienstleistung an? Dann greift § 3 Abs. 3 BFSG. Achtung bei Produkten: Dafür gilt die Ausnahme nicht.
3. Stand messen
Wenn du betroffen bist (oder es bald sein wirst): Erst messen, dann sanieren. Die meisten Barrieren stecken in wenigen wiederverwendeten Komponenten — Navigation, Formulare, Kontraste — und lassen sich gezielt beheben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Fällt mein Online-Shop unter das BFSG?
Ja, wenn Verbraucher darüber bestellen können — unabhängig vom Sortiment. Ein Shop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG, auch wenn die verkauften Waren selbst keine BFSG-Produkte sind. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme) und sauber abgegrenzte reine B2B-Shops.
Gilt das BFSG auch für Kleinstunternehmen?
Bei Dienstleistungen nicht: § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten — dazu zählt der Betrieb eines Online-Shops. Kleinstunternehmen ist, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Bilanzsumme hat. Wer BFSG-Produkte herstellt, importiert oder verkauft, bleibt dagegen auch als Kleinstunternehmen verpflichtet.
Fällt eine Firmenwebsite mit Kontaktformular unter das BFSG?
Das ist der Graubereich, und eine pauschale Antwort gibt es derzeit nicht. Entscheidend ist nach § 2 Nr. 26 BFSG, ob die Interaktion auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt: Ein Anfrageformular zur Auftragsanbahnung mit Privatkunden spricht dafür, eine reine Support-Kontaktmöglichkeit für Bestandskunden dagegen. Eine Website ganz ohne Interaktionsmöglichkeit ist nach Einschätzung der Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst.
Muss die ganze Website barrierefrei sein oder nur der Bestellprozess?
Nach dem Wortlaut von § 12 Nr. 3 BFSGV und der Prüfmethodik in Anlage 1 BFSG: die ganze Website. Die gesetzlich vorgeschriebene Stichprobe der Marktüberwachung umfasst ausdrücklich Startseite, Kontakt, Hilfeseiten, Rechtstexte, Dokumente und zufällig ausgewählte Seiten — nicht nur den Bestellpfad. Die Bundesfachstelle leitet daraus ab, dass alle Teile der Website die Anforderungen erfüllen müssen.
Gilt das BFSG für B2B-Websites?
Nein — das Gesetz erfasst Dienstleistungen nur, wenn sie für Verbraucher erbracht werden. Die Abgrenzung muss aber tatsächlich funktionieren: Kann faktisch auch eine Privatperson bestellen, hilft ein „nur für Gewerbetreibende" in den AGB nicht. Für Mischangebote gibt es bislang keine behördliche Einschätzung und keine Rechtsprechung; im Zweifel die Verbraucherbestellung technisch ausschließen oder die Website barrierefrei machen.
Welche Übergangsfristen gibt es beim BFSG?
Für Websites und Apps: keine. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Frist bis zum 27. Juni 2030 in § 38 BFSG betrifft nur vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge, die unverändert fortgeführt werden, und zuvor eingesetzte Produkte; Selbstbedienungsterminals dürfen bis zu 15 Jahre ab Ingebrauchnahme weiterlaufen.
Welche Behörde kontrolliert das BFSG?
Bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, die seit dem 26. September 2025 arbeitet. Sie prüft stichprobenartig und muss auf Antrag eines betroffenen Verbrauchers ein Verfahren einleiten. Das Bundesland spielt für private Unternehmen keine Rolle.
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